Egal, auf welche Plattform Sie abzielen. Wir erstellen die passende Lösung für Sie.
Von der Planung bis zur Veröffentlichung.
Mit unserer Erfahrung wählen wir das passende System, und erarbeiten die optimale Datenbankstruktur.
Seit 2006 sind wir in der Branche tätig, seit 2012 selbstständig.
Auf uns können Sie zählen!
Christian ist schon seit seinem 14. Lebensjahr ein begeisterter Programmierer. Im Studium "Software Engineering & Economy" konnte er sein Wissen vertiefen. Schon während des Studiums arbeitete Christian als Programmierer bei DataDialog.
Christian beschäftigt sich mit sehr vielen Technologien rund um die Microsoft Plattform. Obwohl sein Schwerpunkt in der Entwicklung von Desktoplösungen liegt, konnte er in den letzten Jahren sehr viel Erfahrung im Bereich mobiler und webbasierter Softwarelösungen sammeln. In seiner Freizeit ist Christian ziemlich sportlich und ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Oberaich. Außerdem ist er begeisterter Pilot am Flugplatz Kapfenberg
Immer schon von Computern begeistert, ist Martin heute leidenschaftlicher Gamer und passionierter C# Entwickler.
Dank der Ausbildung in EDV & Organisation an der HTBLA Kaindorf an der Sulm ist er rundum für Projekte gewappnet.
Durch seine Jahre bei DataDialog, konnte er sehr viel Erfahrung mit Microsoft-Technologien wie .NET, SQL Server und MVC Webentwicklung sammeln.
Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder rufen Sie uns an. Gerne beantworten wir Ihre Fragen!
Panoramaweg 28
A-8600 Oberaich
+43 664 385 231 4
christian.spath@trend-fox.at
Wolfgruben 22
A-8211 Ilztal
+43 660 54 39 406
martin.kaip@trend-fox.at
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Bezirksgericht Gleisdorf
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christian.spath@trend-fox.at
Bezirksgericht Bruck an der Mur
Softwareentwicklung, insbesondere Individuallösungen für Klein- und Mittelbetriebe.
Die Website und die über die Website beziehbaren Dienste dienen der Information über das Angebot von Christian Spath und Martin Kaip.
Trend-Fox Software Solutions ist eine Gemeinschaftsmarke von Christian Spath und Martin Kaip.
"Trendfox" ist eine geschützte Marke, für deren Nutzung der Markeninhaber bestimmten Unternehmen einzeln die Berechtigung erteilt hat und unter der diese Unternehmen jeweils in Eigenverantwortung firmieren dürfen. Im Folgenden werden diese Unternehmen kurz Auftragnehmer bezeichnet.
Der Auftraggeber (=Kunde des Auftragnehmers) wird daher Vertragspartner des zur Führung der Marke berechtigten Auftragnehmers und keinesfalls des Markeninhabers und / oder des Markenverwertungsberechtigten
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen als Bestandteil des zwischen dem Auftraggeber und dem unter Trendfox firmierenden Auftragnehmer geschlossenen Auftrages.
Alle individuell zu erbringenden (Beratungs-) Leistungen basieren ausschließlich auf jener vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Auftrag, dann ist dieser nur dann rechtsverbindlich und in dem Umfang und mit dem Inhalt, als dieser schriftlich erteilt und vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet wurde.
Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist sinngemäß auch auf sonstige Vereinbarungen welcher Art auch immer anzuwenden.
Der Umfang und Inhalt des Auftrages kann gegenüber dem Auftraggeber (auch) durch eine Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers (auf Wunsch inklusive Erfüllungstermine) schriftlich festgelegt bzw. festgehalten werden. Diese Leistungsbeschreibung bildet dann einen integrativen Bestandteil des Auftrages und kann gesondert verrechnet werden.
Hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung erhalten, hat er diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Erfolgt dieser Zustimmungsvermerk nicht innerhalb von acht Tagen ab Erhalt, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Im Falle eines Auftrages / Bestellung von vorgefertigter, standardisierter Software bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges.
Individuell erstellte Software bzw. Adaptierungen sind vom Auftraggeber innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung bzw. Implementierung einer Abnahme zu unterziehen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und dies gegenüber dem Auftragnehmer (protokollarisch) zustimmend zu bestätigen. Lässt der Auftraggeber die Frist verstreichen, gilt die erstellte Software als abgenommen und die Bestätigung als zustimmend erteilt.
Erfolgt der Einsatz der erstellten Software noch vor dieser Frist im Echtbetrieb, dann gilt diese schon zu diesem früheren Zeitpunkt als abgenommen und positiv bestätigt.
Bei vorgefertigter, standardisierter Software gilt der Auftrag mit Lieferung als beendet.
Treten nach der Abnahme und positiven Bestätigung verdeckte Mängel auf, die wesentlich sind, so sind diese vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht, diese Mängel ohne unnötigen Aufschub zu beheben.
Als wesentlich gelten Mängel, die
Nach der Behebung dieser Mängel hat eine neuerliche Abnahme wie im Falle einer Beendigung des Auftrages zu erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
Sollte sich im Zuge der Entwicklung individueller Software herausstellen, dass die Erfüllung des Auftrages (gemäß Leistungsbeschreibung und / oder nachträglicher Änderungen durch den Auftraggeber) tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle hat der Auftraggeber den Auftrag bzw. die Leistungsbeschreibung teilweise oder gänzlich so zu ändern, dass eine Ausführung möglich wird. Widrigenfalls kann der Auftragnehmer die weitere Bearbeitung des Auftrages ablehnen. Die bis dahin dem Auftragnehmer angefallenen, wie immer geartete Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die seitens des Auftraggebers durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder durch Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Daraus resultierende, wie immer geartete Nachteile trägt der Auftraggeber.
Kostenvoranschläge des Auftragnehmers gelten als unverbindlich, d.h. Kostenvoranschläge ohne Garantie.
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, es steht dem Auftragnehmer aber frei, diese in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist zu jeder Zeit berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Im Falle einer Nichtbezahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, den Auftrag weiter auszuführen und es trifft in kein Verzug.
Wenn nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen bei Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, für ihn damit verbundene Kosten, wie z.B. Mahnspesen, und / oder Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen.
Erhält der Auftraggeber eine Teilrechnung und/oder eine (Schluss-)Rechnung, gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt, wenn der Auftraggeber dagegen nicht innerhalb von acht Tagen einen Einwand erhebt. Der Einwand der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) ist ausgeschlossen.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält der Auftragnehmer jedenfalls das Eigentum.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein
nicht ausschließliches,
nicht übertragbares,
nicht unterlizenzierbares,
zeitlich unbegrenztes
Recht, die Software für die im Auftrag eventuell spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Auftrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber beim Auftragnehmer zu beauftragen. Der Auftragnehmer hat das Recht, hierfür eine angemessene Kostenvergütung zu verlangen.
Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Im Falle eines Missbrauches ist Schadenersatz zu leisten.
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Lizenzinhabers (Hersteller).
Werden bei oder für die Erstellung eines Auftrages Fristen vereinbart und werden diese aus grobem Verschulden (d.h. leichte Fahrlässigkeit ausgenommen) des Auftragnehmers nicht eingehalten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Einhaltung mittels eingeschriebenen Briefes aufzufordern. Im Falle der Nichteinhaltung hat der Auftraggeber das Recht, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wurde.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Im Falle der Gewährleistung hat der Auftragnehmer das Recht, zunächst den oder die Mängel selbst in angemessener Frist zu beheben. Mindestvoraussetzung hierfür ist
Die Mängelbehebung hat jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
Der Auftragnehmer ist von seiner Pflicht befreit, wenn Mängel bzw. sich herausstellt, dass Mängel durch unsachgemäße Handhabung, Störungen, geänderter Betriebskomponenten, nachträglicher Änderungen durch Dritte und dgl. aufgetreten sind.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verursachte Schäden nur im Falle groben Verschuldens (d.h. leichte Fahrlässigkeit ausgenommen).
Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter etc, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung für immaterielle Schäden.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
Sofern der Auftragnehmer mit Wissen des Auftraggebers Dritte zu Hilfe nimmt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten begrenzt mit höchstens 10 % der Auftragssumme, höchstens jedoch EUR 10.000,--. Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
Entstehen Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese an Dritte abzutreten.
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Auftrages und 12 Monate nach dessen Beendigung unterlassen.
Widrigenfalls ist der verstoßende Vertragspartner verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes (des Mitarbeiters) zu zahlen.
Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur Geheimhaltung der ihnen im Zuges des Auftrages zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet.
Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt. Auftraggeber und Auftragnehmer werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
In den Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich verbindlich, Streitigkeiten zuerst im Wege eines Mediationsverfahrens zu lösen. Scheitert das Mediationsverfahren, gilt als Gerichtsstand für Auftragnehmer Christian Spath das Bezirksgericht Bruck / Mur bzw. für Auftragsnehmener Martin Kaip das Bezirksgericht Gleisdorf als vereinbart.